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SPD-Hohenlockstedt
Zum Zentralörtlichen System
Die Theorie eines Systems zentraler Orte wurde bereits in den dreißiger Jahren entwickelt. Die Konzeption enthielt eine Struktur zentraler Orte in unterschiedlichen Hierarchiestufen. Die Bundesrepublik Deutschland übernahm das System mit dem Raumordnungsgesetz (ROG), seit dem 01.09.06 im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Grundgesetzes. In Schleswig-Holstein erfolgte die Einstufung durch das Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEGG) und die dazu ergangene Rechtsverordnung.
Nach dieser Landesverordnung gehört Hohenlockstedt zu den ländlichen Zentralorten, mithin zur untersten Stufe der Hierarchie. Die Kriterien für die Eingruppierung legte die Landesplanungsbehörde mit dem Landesraumordnungsplan (künftig Landesentwicklungsplan = LEP) fest, die dazu ergangene Beschreibung des Nahbereichs durch Regionalpläne.
Das System der zentralen Orte wird zunehmend durch die Wissenschaft in Frage gestellt. Gründe sind u.a. die Mobilität der Bürger, neue Konsumgewohnheiten, die Entkoppelung der Ober- und Mittelzentren durch Verlagerung größerer Anbieter auf die „grüne Wiese“, die zunehmende Bedeutung der Verkehrs-Infrastruktur für die Entwicklung von Kommunen. So reicht es nicht mehr aus, die vertretbare Entfernung allein oder überwiegend zum Kriterium für die Einstufung zu machen. Für wesentliche öffentliche Aufwendungen ist nicht mehr die Entfernung zum nächsten übergeordneten Zentrum ausschlaggebend, sondern Bevölkerungszahl- und –dichte (für Pflichtaufgaben wie Schulen und Kindergärten, freiwillige Leistungen wie offene Jugendarbeit, Büchereien, kulturelle Einrichtungen, Sportförderung, Kleingartenwesen usw.) unter Einbeziehung der Nahbereiche.
Es bedarf der kritischen Überprüfung, aus welchen sachlichen Gründen Hohenlockstedt mit 6.300 Einwohnern (6.700 Einwohnern unter Einbeziehung des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiets mit Lohbarbek) als ländlicher Zentralort eingestuft ist, während es sich bei Wilster (4.500), Burg (4.400), Marne (6.010) und Hohenwestedt (5.010) um Unterzentren handelt, ohne dass präzise untersucht ist, wohin sich die Einwohner der jeweiligen Gemeinden innerhalb der zugeordneten Nahbereiche orientieren. Dies gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen von Gemeinden außerhalb des Nahbereichs (aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung und Parkmöglichkeiten decken Einwohner aus Hohenaspe, die dem Nahbereich Itzehoe zugeordnet werden, ihren qualifizierten Grundbedarf teilweise oder überwiegend in Hohenlockstedt).
Die Eingruppierung der Gemeinden innerhalb des zentralörtlichen Systems darf nicht weiterhin Kriterium für die Förderung durch Schlüsselzuweisungen und zentralörtliche Mittel sein, wenn die bestehende Einstufung beibehalten werden soll. Nur durch eine Flexibilisierung wird man den unterschiedlichen Strukturen gerecht. Es darf nicht sein, dass ein Unterzentrum erhebliche Schlüsselzuweisungen erhält, während ländliche Zentralorte bei in etwa gleichen Aufwendungen für kommunale Pflichtaufgaben aufgrund einer starren Koppelung von Eingruppierung im Rahmen des zentralörtlichen Systems und Leistungen nach dem FAG mit erheblich geringeren Zuwendungen wirtschaften müssen.
Friedrich Kortüm









